Die Zwei-Phasenausbildung

In St. Stephan befindet sich das 2-Phasenausbildungszentrum BEO-WAB. Dort kannst du die zwei obligatorischen Kurse besuchen.

Der Führerausweis auf Probe betrifft alle Personen, die ab dem 1. Dezember 2005 den Führerausweis der Kategorie B oder Kat. A erwerben wollen und nicht schon im Besitz eines Führerausweises sind.

Die Probezeit dauert drei Jahre, wenn keine Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen worden sind, welche zum Entzug des Führerausweises führen.

Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die zweite Widerhandlung, die einen Ausweisentzug nach sich zieht, führt zur Annullierung der Fahrberechtigung. Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Zusätzlich ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beizulegen, das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden.

Der unbefristete Führerausweis wird erst nach Ablauf der Probezeit und dem nachgewiesenen Besuch der Weiterbildung auf Gesuch hin ausgestellt. Das Gesuch kann frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des befristeten Führerausweises eingereicht werden.

Die Weiterbildung dauert 16 Stunden (2 Tage).

Der 1. Kurstag soll innerhalb von sechs Monaten seit dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden. Er soll die Fähigkeit der Kursteilnehmer verbessern, gefährliche Verkehrssituationen bereits vor der Entstehung zu erkennen und zu vermeiden.

Der 2. Kurstag soll das Bewusstsein der Kursteilnehmer für die eigenen Fähigkeiten schärfen, ihren Verkehrssinn optimieren sowie das umweltschonende und partnerschaftliche Fahren weiterentwickeln.

Folgen bei Nichtabsolvierung der obligatorischen Weiterbildung

Die Weiterbildung muss grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Probezeit absolviert werden. In Ausnahmefällen, beispielsweise wegen Krankheit, kann sie während einer Frist von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die Weiterbildung auch während der Nachfrist nicht absolviert, erhält keinen unbefristeten Führerausweis. Personen, die danach Motorfahrzeuge führen wollen, müssen wieder ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Wer die Weiterbildung nicht absolviert und nach dem Ablauf des Führerausweises auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Zudem ist die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung ausgeschlossen.